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An-/Abmeldung (§ 8 der Satzung)
Mitglieder der Ärztekammer Bremen werden mit Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Land Bremen in der Regel auch automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen. Wenn Sie als Ärztin/Arzt neu im Land Bremen sind, benötigen wir zur Anmeldung einen ausgefüllten Erhebungsbogen.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich auch auf das Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung sind Befreiungsanträge seit 2023 ausschließlich elektronisch zu stellen. Schriftliche Befreiungsanträge sind nicht mehr möglich.
Sie finden den digitalen Befreiungsantrag unter
https://www.e-befreiungsantrag.de/ebefreiung/#/?bvnumber=007
Benötigen Sie Unterstützung? Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiter:Innen des Meldewesens für Fragen zur Verfügung (siehe Kontakte).
Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige ärztliche Tätigkeit aufnehmen, entsteht zunächst automatisch auch eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie sind angestellt oder in Arbeitnehmerüberlassung tätig? Dann können Sie sich vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerks befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Sie zahlen den Beitrag an uns, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten.
Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ein Antrag erforderlich. Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme (= Datum aus Ihrem Arbeitsvertrag) bei Ihrem Versorgungswerk gestellt werden. Erhalten wir Ihren Antrag später als drei Monate nach Tätigkeitsbeginn, wird Sie die gesetzliche Rentenversicherung erst ab dem Datum des Antragseingangs befreien. Somit wären Sie für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Mitglied bei der Deutschen Rentenversicherung und bei uns. Sie müssten dann vorübergehend Beiträge an beide Rentenversicherungen zahlen (doppelte Beitragspflicht). Den Link für den Antrag finden Sie oben.
Achtung:
Derzeit kommt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Verzögerungen und verlängerten Bearbeitungszeiten (4-6 Monate) bei den Befreiungsanträgen. Wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn beim Versorgungswerk Bremen eingegangen ist, ist die Frist gewahrt. Es erfolgt eine rückwirkende Befreiung zum Tätigkeitsbeginn, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt ist.
Weitere Hinweise zum Befreiungsrecht, auch bei Honorartätigkeiten, finden Sie rechts unter Formulare und Infos zum Download.
Überleitung von Beiträgen
Aufgrund von Überleitungsabkommen können Ärztinnen/Ärzte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bei ihrer bisherigen Versorgungseinrichtung nicht mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet haben, ihre eingezahlten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk überleiten lassen. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab Tätigkeitsaufnahme im neuen Kammerbereich. Eine Befreiung von der neu entstandenen Pflichtmitgliedschaft zugunsten einer Fortführung der Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk ist nicht vorgesehen. Sollte eine Überleitung nicht mehr möglich sein, bleiben die eingezahlten Beiträge im bisherigen Versorgungswerk bestehen und führen dort zu einem anteiligen Rentenanspruch.
Das Versorgungswerk Bremen hat Überleitungsabkommen mit folgendem Inhalt mit allen ärztlichen Versorgungswerken geschlossen:
Die vorgenannten Vordrucke können Sie ausdrucken und ausgefüllt beim Versorgungswerk einreichen. Wir bitten darum, Veränderungen wie z. B. den Wechsel des Arbeitgebers, der Anschrift oder Neuniederlassung jeweils rechtzeitig direkt mitzuteilen. Evtl. Meldungen nur an die Ärztekammer oder Kassenärztliche Vereinigung reichen zur Wahrung Ihrer hier bestehenden Rechte / Pflichten nicht aus. Die Satzung des Versorgungswerks enthält verschiedene Fristen, deren Einhaltung für die Altersvorsorge von Bedeutung ist.
FORMULARE UND INFOS ZUM DOWNLOAD