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Welche Patientenbeschwerden fallen in den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Bremen?
Beschwerden über Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied in der Ärztekammer Bremen sind und demzufolge ihren Beruf in Bremen oder Bremerhaven ausüben.
Was kann ich tun, wenn ich Differenzen mit meiner Ärztin oder meinem Arzt habe?
Wir empfehlen, zunächst immer das persönliche Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu suchen. Kann in diesem Gespräch kein gemeinsamer Konsens erzielt werden und für Sie besteht weiterhin ein begründeter Beschwerdeanlass, dann können Sie sich an die Ärztekammer Bremen wenden.
Wie gehe ich vor, wenn ich mich über eine Ärztin oder einen Arzt beschweren möchte?
Sie müssen Ihre Beschwerde immer schriftlich einreichen. Dies kann per Brief oder per E-Mail geschehen. Schildern Sie uns ausführlich, was sich aus Ihrer Sicht zugetragen hat und legen Sie bitte alle Unterlagen bei, die für den Vorgang relevant sind (z. B. bisheriger Schriftverkehr).
Wie wird meine Beschwerde bei der Ärztekammer Bremen bearbeitet?
Wir leiten eine Kopie Ihrer Beschwerde an die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt weiter und bitten um eine detaillierte Stellungnahme zum Sachverhalt. Liegt der Ärztekammer die Stellungnahme vor, befasst sich der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer Bremen mit dem Vorgang in seiner nächsten Sitzung. Das Ergebnis der Beratungen wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Wie lange dauert es, bis ich über das Ergebnis meiner Beschwerde informiert werde?
Die Beratungen des Beschwerdeausschusses finden fünf- bis sechsmal jährlich statt. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, das bedeutet, dass der Ausschuss nicht nach Eingang jeder Beschwerde zusammentreten kann. Mit einer Entscheidung ist deshalb zwischen acht und zwölf Wochen nach Eingang Ihrer Beschwerde zu rechnen.
Kann ich auch stellvertretend für einen Angehörigen tätig werden?
In der Regel sollten Patienten immer für sich selbst tätig werden. Sollte das aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, benötigen wir das schriftliche Einverständnis des betreffenden Patienten, sofern Sie nicht selbst eine Betreuungsvollmacht haben.
Kann ich jede Privatrechnung durch die Ärztekammer Bremen prüfen lassen?
Die Ärztekammer Bremen prüft grundsätzlich keine Rechnungen pauschal. Wenn Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfestelle Abrechnungsziffern beanstandet und kein Konsens mit der Ärztin oder dem Arzt erzielt werden kann, können Sie die Ärztekammer Bremen um Prüfung der streitigen Ziffern bitten. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch die Ärztekammer Bremen ist, dass der Gesamtstreitwert mindestens 100 Euro beträgt.
Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich Probleme mit einer Rechnung habe?
Reichen Sie bei uns bitte immer den Ihnen vorliegenden kompletten Schriftverkehr ein. Darüber hinaus benötigen wir die Rechnung selbst sowie – bei operativen Eingriffen – den Operationsbericht.
Ist das Ergebnis einer Rechnungsprüfung durch die Ärztekammer für die Ärztin oder den Arzt und für meine private Krankenversicherung verbindlich?
Das Ergebnis einer Rechnungsprüfung durch eine Ärztekammer ist weder für die Ärztin oder den Arzt noch für die Versicherung rechtsverbindlich. Es wird aber dennoch zumeist von den Ärztinnen und Ärzten und den Versicherungsgesellschaften akzeptiert.
Darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Behandlung ablehnen oder abbrechen?
So wie jede Patientin und jeder Patient das Recht auf freie Arztwahl hat, so steht es auch Ärztinnen und Ärzten frei, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen. Ausgenommen davon sind Notfälle oder besondere rechtliche Verpflichtungen.
Wie lang darf die Wartezeit sein, wenn ich einen Termin habe?
Es gibt keine festen Bestimmungen für Wartezeiten. Grundsätzlich sollte die Wartezeit aber nicht länger als 30 Minuten betragen, wenn Sie vorher zu einem fest vereinbarten Termin in der Praxis erschienen sind. Da Ärztinnen und Ärzte zwischendurch aber immer wieder unangemeldete akute Notfälle versorgen müssen, kann die Wartezeit sich in solchen Fällen durchaus verlängern.
Mein Hausarzt hat mir eine Überweisung zum Facharzt ausgestellt. Dort bekomme ich jedoch keinen zeitnahen Termin. Was kann ich tun?
Facharztpraxen, die von vielen Patientinnen und Patienten aufgesucht werden, ist es häufig nicht möglich, zeitnahe Termine zu vergeben. Ist Ihnen die Wartezeit auf den angebotenen Termin zu lang, kontaktieren Sie einfach eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt derselben Fachrichtung. Möglicherweise hat auch Ihr Hausarzt einen nützlichen Tipp für Sie.
Habe ich ein Recht auf Herausgabe meiner Krankenunterlagen?
Patienten haben grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in ihre Krankenunterlagen. Dieses Recht muss nicht extra begründet werden. Besonderheiten können bei der Behandlung psychiatrischer Erkrankungen gelten. In der Regel werden die Unterlagen von der Arztpraxis kopiert und gegen Kostenerstattung abgegeben. Für die ersten 50 Kopien können 50 Cent pro Kopie verlangt werden, ab der 51. Kopie dann noch 15 Cent pro Kopie.
Wie lange müssen meine Krankenunterlagen vom Arzt aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsfrist für Patientenunterlagen beträgt 10 Jahre. Unterlagen nach der Röntgen- und der Strahlenschutzverordnung müssen mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden.