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Wahlorgane – Wahlausschuss und Wahlleiter
Für die Wahl bestellt der Vorstand der Kammer einen Wahlausschuss. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und aus vier wahlberechtigten Kammerangehörigen als Beisitzer/Beisitzerin. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.
Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer ist oder sich um einen Sitz in der Delegiertenversammlung bewirbt.
Mitglieder des Wahlausschusses für die Kammerwahl 2023 sind:
Vorsitzender | Jürgen Wayand |
Stv. Vorsitzende | Dr. Heike Delbanco |
Mitglieder | Dr. Martin Bartsch Dr. Bernward Fröhlingsdorf Dr. Susanne Hepe Dr. Bernd Schliebs |
Stv. Mitglieder | Dr. Christine Bartsch Brigitte Bruns-Matthießen Dr. Manfred Feldmann Dr. Lutz Kaschner |
Die wichtigsten Aufgaben von Wahlleiter und Wahlausschuss sind:
Der Wahlleiter gibt bis zum 23. Oktober 2023 Zeit und Ort der Auslegung des Wählerverzeichnisses bekannt und schließt das Wählerverzeichnis am 8. November 2023 mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab. Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlausschuss.
Der Wahlleiter fordert spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gibt die Einzelheiten dafür bekannt. Nach Eingang prüft er die Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel. Stellt er Mängel fest, teilt er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Der Wahlausschuss entscheidet am 1. November 2023 über die Zulassung der Wahlvorschläge, stellt sie fest und gibt ihnen eine fortlaufende Nummer. Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens bis 26. November 2023 bekannt. Bis zu diesem Tag übersendet er allen Wahlberechtigten einen Stimmzettel mit den zugehörigen Umschlägen und macht die Wahlhandlungen bekannt.
Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis für jeden Wahlbereich und stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber/Bewerberinnen gewählt sind. Der Wahlleiter gibt das Ergebnis öffentlich bekannt, benachrichtigt die Bewerber/Bewerberinnen und fordert sie auf, schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.