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Wollen Sie als Delegierter oder als Delegierte die Entscheidungen in der ärztlichen Selbstverwaltung mitgestalten? Dann reichen Sie einen Listenwahlvorschlag oder einen Einzelwahlvorschlag ein.
Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer vertritt die Interessen der Ärztinnen und Ärzte im Land Bremen. Sie setzt sich aus den Delegierten der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zusammen, die in eigenen Wahlbereichen gewählt werden.
Frühzeitige Einreichung
Wahlvorschläge für die Wahl der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 6. Dezember 2023 sollen möglichst frühzeitig schriftlich eingereicht werden, damit offene Fragen rechtzeitig geklärt werden können. Letzter Einreichungstermin ist Montag, der 23. Oktober 2023, 12 Uhr. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter (per Adresse: Ärztekammer Bremen, Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen) einzureichen. Nach dieser Frist sind Änderungen nur noch in der von der Wahlordnung vorgegebenen Form zulässig.
Zwei Wahlbereiche
Die Wahlvorschläge sind getrennt für den Wahlbereich Stadt Bremen und den Wahlbereich Bremerhaven aufzustellen.
Listenwahlvorschlag oder Einzelwahlvorschlag?
Wahlvorschläge können in Form von Listen oder als Einzelwahlvorschlag eingereicht werden. In einem Listenwahlvorschlag sind die Bewerber/die Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, der Wohnungsanschrift sowie der neben der Berufsbezeichnung "Arzt" geführten weiteren Gebietsbezeichnung nach § 31 des Heilberufsgesetzes aufzuführen. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu drei Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.
In einem Einzelwahlvorschlag sind lediglich die vorbezeichneten persönlichen Angaben des Bewerbers/der Bewerberin aufzuführen.
Ein/e "Bewerber/in" kann nur einmal und in einen Wahlvorschlag für denjenigen Wahlbereich aufgenommen werden, in dem er/sie zur Delegiertenversammlung wahlberechtigt ist (das heißt in das Wählerverzeichnis eingetragen ist). Aufgenommen werden kann nur, wer hierzu seine schriftliche Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
Anzahl der Unterstützenden
Wahlvorschläge für den Wahlbereich Bremen müssen von 49, Wahlvorschläge für den Wahlbereich Bremerhaven müssen von 9 wahlberechtigten Kammerangehörigen des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der/Die erste Unterzeichnende des Wahlvorschlages gilt als Vertrauensperson, der/die zweite als deren Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.
Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Verteilung der Delegierten auf die Wahlbereiche
Bei der Zahl der Bewerber/Bewerberinnen in einem Listenwahlvorschlag ist zu berücksichtigen:
Voraussichtlich sind in Bremen 25 und in Bremerhaven 5 Delegierte zu wählen. Aus einem Wahlvorschlag erhalten in der Reihenfolge ihrer Benennung so viele Bewerber/Bewerberinnen einen Sitz in der Delegiertenversammlung, wie Stimmen auf diesen Wahlvorschlag im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen entfallen. Bei Nichtannahme der Wahl oder späterem Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung wird der freiwerdende Sitz ohne besonderen Wahlakt mit nächstfolgender/m, noch nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberin des betroffenen Wahlvorschlages besetzt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der frei gewordene Sitz unbesetzt.
Bei Einzelwahlvorschlägen ist zu berücksichtigen:
Alle Stimmen, die auf einen Einzelbewerber/Einzelbewerberin über die für ein Mandat erforderliche Zahl hinaus entfallen, bleiben für den Einzelwahlvorschlag unberücksichtigt.
Lehnt ein Einzelbewerber/eine Einzelbewerberin die Annahme der Wahl ab oder scheidet später aus, bleibt der Sitz unbesetzt.
Formblätter für die Einreichung von Wahlvorschlägen und für die Zustimmungserklärungen werden auf Anforderung vom Wahlleiter ausgegeben. Sie können aber auch direkt auf der Webseite heruntergeladen oder telefonisch bei der Ärztekammer angefordert werden.