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Um die Suche nach Antworten zu erleichtern, haben wir die häufigsten Fragen und Antworten in Kategorien unterteilt:
1. Ausbildung in der Praxis
Muss ein Ausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja, Ausbildungsbetrieb und Auszubildende schließen einen Ausbildungsvertrag, der bei der Ärztekammer registriert werden muss. Ausbildungsverträge mit entsprechenden Anlagen stellt die Ärztekammer zur Verfügung.
Ausbildungsverträge müssen ausgefüllt und unterschrieben zweifach im Original eingereicht werden. Folgende Anlagen müssen zwingend mit eingereicht werden:
Wie lange dauert die Ausbildung? Wie ist der Beginn und das Ende der Ausbildungszeit geregelt?
Die Ausbildung dauert nach der Ausbildungsordnung drei Jahre. Sie beginnt in der Regel zu folgenden Terminen:
1.8. spätestens 1.10.: Abschlussprüfung Sommer in 3 Jahren vor den Sommerferien
nach dem 1.10. spätestens 1.2.: Abschlussprüfung Winter in 3 Jahren im Dezember / Januar
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Kann die Ausbildung verkürzt werden?
Wenn zu erwarten ist, dass Auszubildende das Ausbildungsziel in einer verkürzten Zeit erreichen, kann die Ärztekammer die vorgeschriebene Ausbildungszeit auf Antrag um folgende Zeiten kürzen:
Kann die Ausbildung verlängert werden?
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem aktuellen Gehaltstarifvertrag (1.1.2021) und beträgt zurzeit:
Ausbildungsjahr: 920 Euro
Ausbildungsjahr: 995 Euro
Ausbildungsjahr: 1.075 Euro
Ab dem 1. März 2024 beträgt die Ausbildungsvergütung:
Ausbildungsjahr: 965 Euro
Ausbildungsjahr: 1.045 Euro
Ausbildungsjahr: 1.130 Euro
Wie lange dauert die Probezeit?
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Wie sind die Pausen geregelt?
Die Arbeit ist - durch im Voraus feststehende Ruhepausen - von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Welchen Urlaubsanspruch haben Auszubildende?
Laut § 16 Abs. 3 des Manteltarifvertrages beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage.
Sind Ausbildende verpflichtet Auszubildenden Schutz- und Berufskleidung zur Verfügung zu stellen?
Ja, Ausbildende stellen Auszubildenden die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch 2 Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso trägt er die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung der ausbildende Betrieb.
Welche Pflichten ergeben sich für Auszubildende aus dem Ausbildungsverhältnis?
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Auszubildende ergeben, sind in § 3 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.
Welche Pflichten ergeben sich für Ausbildende aus dem Ausbildungsverhältnis?
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Ausbildende ergeben, sind in § 2 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.
Sind Ausbildende an den Tarifvertrag gebunden?
Wesentlich ist, was zwischen Auszubildenden und Ausbildenden im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag auf bestimmte tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, dann gelten diese Regelungen zwischen den beiden Parteien aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.
Wie lauten die Kündigungsfristen?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
Kann ich die Ausbildung in einer anderen Praxis fortsetzen?
Mit Zustimmung der ausbildenden Praxis kann die Ausbildung in einer anderen Praxis fortgesetzt werden. Ausbildende und Auszubildende schließen in diesem Fall einen Auflösungsvertrag, der der Ärztekammer in Kopie vorgelegt werden muss. Mit dem neuen Ausbilder ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Was ist ein Auflösungsvertrag?
Ein Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) ist der von beiden Vertragsparteien erklärte Wille, das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Ausbildung aus?
Die Inanspruchnahme von Elternzeit während der Ausbildung wirkt sich wie folgt auf die Ausbildungszeit aus:
Die Elternzeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Demnach verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Elternzeit.
Wird die Ausbildung mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit fortgeführt, wird sie entsprechend auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Die Ausbildung endet erst dann, wenn die Elternzeit nachgeholt wurde. Eines Antrags auf Verlängerung bei der Ärztekammer bedarf es nicht. Allerdings muss die Verlängerung der Ärztekammer unverzüglich gemeldet werden
2. Ausbildung in der Berufsschule
Sind Auszubildende berufsschulpflichtig?
Ja, Auszubildende unterliegen der Berufsschulpflicht. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und dafür freizustellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, dürfen Auszubildende vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Ausbilder melden Auszubildende mit dem Anmeldeformular und einer Kopie des registrierten Ausbildungsvertrages bei der Berufsbildenden Schule an. Den Tag und die Uhrzeit der Einschulung teilt Ihnen die Berufsschule mit.
Wie lautet die Adresse der Berufsschule in Bremen?
Schulzentrum Walle, Berufliche Schulen für Gesundheit, Lange Reihe 81, 28219 Bremen, Tel.: 0421/3618516.
Wie lautet die Adresse der Berufsschule in Bremerhaven?
Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung, Fachbereich Gesundheit, Georg-Büchner-Str. 13, 27574 Bremerhaven, Tel.: 0471/3094650.
Wie wird die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet?
Auszubildende sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen. In diesem Fall wird der Berufsschultag mit acht Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Beim zweiten Berufsschultag wird die tatsächliche Zeit (Schulzeit, Pausen, Anfahrt zur Praxis) auf die Arbeitszeit angerechnet.
3. Zwischenprüfung
Müssen Auszubildende eine Zwischenprüfung ablegen?
Ja, nach § 48 Berufsbildungsgesetz ist eine Zwischenprüfung abzulegen, in der der Leistungsstand der Auszubildenden in Praxis und Berufsschule festgestellt werden soll. Sie findet nach 1,5 Jahren Ausbildung in der Regel am letzten Freitag im Februar statt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Die Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Gebühr für die Zwischenprüfung trägt der Ausbildende.
4. Abschlussprüfung
Wie erfolgt die Anmeldung zur Abschlussprüfung?
Die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die Prüfung selbst sind für Auszubildende in der Prüfungsordnung geregelt.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich mit den bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der zu prüfenden Person zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann der Prüfling selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Prüfungszulassung ohne vorherige Ausbildung und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Was ist Gegenstand der Abschlussprüfung?
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung von Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Prüfungsausgabe bearbeiten sowie hierüber ein Fachgespräch führen.
Wie lange dauert die Abschlussprüfung?
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Wann muss eine mündliche Prüfung erfolgen?
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
Wie wird das Prüfungsergebnis ermittelt?
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu bewerten:
Wann ist die Prüfung bestanden?
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Wer trägt die Gebühren für die Abschlussprüfung?
Bei der Anmeldung zur Prüfung haben grundsäztlich Ausbildende die Prüfungsgebühr zu entrichten. Auszubildende müssen die Gebühr selbst zahlen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Auch Teilnehmende, die ohne vorausgehende Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen werden, müssen die Prüfungsgebühr selbst zahlen. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.
Wie wirken sich Fehlzeiten auf die Prüfungszulassung aus?
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht nur ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Ausbildung muss in der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich aktiv betrieben worden sein. Die Auszubildenden müssen alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendigen beruflichen Handlungskompetenzen erworben haben.
Geringfügige Fehlzeiten stehen einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen, solange sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Fehlzeiten bis zu 10% sind nach der aktuellen Rehtsprechung geringfügig, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Prüfung erfolgt. Für die Berechnung wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind demnach etwa 65 Fehltage akzeptabel.
Wird die Grenze von 10% über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - eine Einzelfallprüfung. Dafür muss eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule und ggf. des an der Ausbildung beteiligten Trägers vorgelegt werden. Achtung: Je höher die Fehlzeiten, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungszulassung!
Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.