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Wozu eine Patientenverfügung? Jede ärztliche Behandlung bedarf im Regelfall Ihrer Zustimmung oder – wenn Sie nicht einwilligungsfähig sind – der Zustimmung Ihres Vertreters. Nur in Notfällen darf ein Arzt ohne Zustimmung des Patienten handeln.
In Situationen, in denen Sie unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr entscheidungsfähig sind, muss ein Vertreter für Sie entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Diese Vertretung kann eine Person übernehmen, die Sie vorab bestimmt haben (ein Bevollmächtigter) oder jemand, der vom Gericht als Betreuer beauftragt ist. Der Vertreter muss sich bei seinen Entscheidungen an Ihrem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen orientieren. Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten und ist deshalb für den Betreuer die Grundlage seiner Entscheidung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Patientenverfügung die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation auch abbildet.
Inhalt der Patientenverfügung
2009 hat der Deutsche Bundestag nach langen kontroversen Diskussionen eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Nach dem Gesetz ist eine Patientenverfügung eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Er bestimmt für diese Situation, ob er in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Diese Verfügung kann der Patient unabhängig von der Art und dem Fortschritt der Erkrankung treffen, so dass Patientenverfügungen für den Bevollmächtigten und den Betreuer, aber auch für Ärztinnen/Ärzte einen hohen Grad an Verbindlichkeit haben.
Die unterschiedlichen Lebens- und Behandlungssituationen, die beim Abfassen einer Patientenverfügung bedacht werden müssen, können nicht mit kurzen, vorformulierten Formularen erfasst werden. Wichtig ist, dass sich jeder, der eine Patientenverfügung abfassen will, Zeit nimmt. Auch eine Beratung mit dem Hausarzt kann hilfreich sein
Die Ärztekammer Bremen kann Sie leider aufgrund der Komplexität einer solchen Patientenverfügung nicht persönlich beraten. Wir verweisen hier auf die Website des Bundesministeriums für Justiz. Dort finden Sie vielfältige Informationen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie Textbausteine zur Erstellung einer Patientenverfügung. Ihre Patientenverfügung sollte aber unbedingt durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung ergänzt werden. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Wille, der in der Patientenverfügung niedergelegt ist, auch Geltung erlangen kann.
Auf der Webseite der Bundesärztekammer finden Sie Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis.
Umfassende Informationen zum Thema Behandlungsabbruch und Sterbebegeleitung finden Sie in den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, herausgegeben von der Bundesärztekammer.
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