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Versorgungsabgaben ab Januar 2024
Die Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass vom Versorgungswerk mindestens die jeweilige Beitragshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen wird.
Angestellte Mitglieder (§ 27 Abs. 1 der Satzung)
Die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung beträgt in diesem Jahr € 7.550,00 monatlich (West) bzw. € 7.450,00 monatlich (Ost), der Beitragssatz beträgt 18,6 %. Der monatliche Höchstbeitrag zum Versorgungswerk beläuft sich dementsprechend einschließlich des Arbeitgeberanteils von 50 % auf € 1.404,30 (West) und € 1.385,70 (Ost).
Niedergelassene Mitglieder (§ 26 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Satzung)
Die allgemeine Versorgungsabgabe beträgt analog zum Höchstbeitrag der Angestelltenversicherung € 1.404,30 monatlich. Sollte der volle Beitrag pro Jahr 15 % der Einkünfte überschreiten, kann eine Beitragsermäßigung zu Lasten der späteren Rentenhöhe beantragt werden.
Als beitragspflichtige Einkünfte sind alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Kassenabrechnung, Privatliquitation, Notdienste, sonstige Honorare) abzüglich der entstandenen Betriebsausgaben / Werbungskosten zu verstehen. Ausgaben, die in den privaten Bereich fallen, sowie Sonderausgaben und Tilgungen von Darlehen können nicht abgesetzt werden.
Sonstige selbständige Tätigkeiten
Die Beitragshöhe für Honorar- und andere selbstständige Tätigkeiten kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst nach individueller Statusprüfung festgelegt werden.
Auffüllungsbeiträge
Angestellte Mitglieder mit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung können ihre Beiträge bis auf den Höchstbeitrag auffüllen. Mit dem so genannten Auffüllungsbeitrag können Rentenansprüche zu denselben Konditionen, die für Pflichtbeiträge gelten, erhöht werden.
Eine Auffüllung der Besonderen Versorgungsabgabe ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag, den Sie im Downloadbereich finden, ist notwendig, um die Zahlung richtig zuordnen zu können.
Freiwillige Zuzahlungen
Die Leistungen des Versorgungswerks können durch freiwillige Zuzahlungen erhöht werden. Damit werden seit 2018 Ansprüche auf das sogenannte Altersruhegeld erworben. Für je € 1.000,-- freiwillige Zuzahlungen werden Altersruhegelder gem. eines Geschäftsplans erworben, den Sie der Anlage zu § 18 a der Satzung entnehmen können. Die Höhe des Altersruhegeldes ist abhängig vom Alter bei Einzahlung der freiwilligen Zuzahlung. Eine Zuzahlung ist auf Antrag für das jeweilige Jahr bis zum Renteneintritt möglich. Der Antrag, den Sie im Downloadbereich finden, ist notwendig, um die Zahlung richtig zuordnen zu können. Die Höhe der freiwilligen Zuzahlung soll sich auf mindestens € 1.000,--p.a. belaufen. Die Summe aus Ihren Beiträgen und den freiwilligen Zuzahlungen darf pro Jahr das 2,5fache der Allgemeinen Versorgungsabgabe nicht übersteigen.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt „Altersruhegeld und freiwillige Zuzahlungen“ rechts im Downloadbereich.
Tanja Ruczynski | Tel. 0421/3404-276 | |
Ludmila Bier | Tel. 0421/3404-291 | |
Agnes Achtelik | Tel. 0421/3404-281 |