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Das Versorgungswerk gewährt folgende Leistungen:
Auf die vorstehenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Monatlich zu zahlende Leistungen werden mit Beginn des jeweiligen Monats fällig. In den §§ 12 bis 25 und 43 der Satzung sind die Einzelheiten geregelt.
Den Rentenantrag erhalten Sie automatisch vor Rentenbeginn oder nach Rücksprache mit dem Versorgungswerk.
Rehabilitationsmaßnahmen
Nach § 19 Absatz 1 der Satzung kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten einer notwendigerweise besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahme gewährt werden, wenn die Berufsfähigkeit des Mitglieds infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann.
Falls eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, muss der Antrag auf Kostenzuschuss gem. Abs. 2 vor Durchführung dieser Maßnahme gestellt werden.
Bitte beachten Sie:
Ihre private oder gesetzliche Krankenversicherung ist vorrangig zuständig. Bitte stellen Sie zunächst dort einen Antrag auf Kostenübernahme.
Hinweis: Es gibt Krankenversicherungen, die als Begründung für die Ablehnung der Kostenübernahme auf die Zuständigkeit des gesetzlichen Rehabilitationsträgers verweisen. Das Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen K.d.ö.R. ist nicht als gesetzlicher Rehabilitationsträger im Sinne von § 5 Abs. 1 d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Private Krankenversicherungen anzusehen. Dieses können Sie auch § 1 unserer Satzung entnehmen.