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Die auf Basis des Bremer Heilberufsgesetzes von der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen beschlossene und von der Landesaufsichtsbehörde genehmigte Satzung regelt die folgenden Aufgaben des Versorgungswerks:
§ 1 | Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben |
§§ 2 bis 7 | Art, Zusammensetzung und Aufgaben der Gremien des Versorgungswerks |
§§ 8 bis 11 und 43 | Pflichtmitgliedschaft, Befreiungen, freiwillige und ruhende Mitgliedschaft, Nachversicherung und Auskunftspflichten |
§ 12 |
Leistungen des Versorgungswerks |
§§ 13, 14, 21 und 43 | Berufsunfähigkeitsrente, Voraussetzungen und Berechnung |
§§ 15 und 20 | Altersrente, Voraussetzungen und Berechnung |
§§ 16 bis 18, 22 und 23 | Hinterbliebenenrenten, Voraussetzungen und Berechnung |
§ 19 | Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen als Ermessensleistung |
§§ 24, 25, 39 und 43 | Überleitungen, Rentenabfindungen und Beitragserstattungen |
§§ 26 und 30 | Reguläre allgemeine Versorgungsabgabe für selbständig tätige Mitglieder, mögliche Ermäßigungen |
§ 27 | Besondere Versorgungsabgabe für Mitglieder im Angestelltenverhältnis |
§§ 18a und 28 | Freiwillige Zuzahlungen zur zusätzlichen Steigerung der Rentenhöhe |
§§ 31 und 32 | Fälligkeit der Versorgungsabgaben, Säumnis |
§ 33 | Versorgungsausgleich nach altem Recht / § 33a nach neuem Recht |
§ 34 | Vermögen und Verwaltung |
§§ 35 bis 38 | Verjährung, Aufrechnung, Abtretbarkeit und Verpfändung, Pfändung |
§ 43 | Übergangsregelungen |