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Mutterschutz- und Elternzeiten (§ 26 Absatz 4 der Satzung)
Das Versorgungswerk Bremen bietet seinen Mitgliedern eine vorteilhafte Anrechnung für die Zeit des Mutterschutzes und einem Teil der Elternzeit. Damit wird auch die spätere Altersrente gesteigert. Die Beitragspflicht entfällt während des im Anschluss an eine ärztliche Tätigkeit im Land Bremen begonnenen gesetzlichen Mutterschutzes bzw. der anschließenden Elternzeit bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes, solange der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird und das Mitglied sich ausschließlich der Betreuung des Kindes widmet. Für die spätere Rentenberechnung wird dieser Zeitraum so behandelt, als wäre der Durchschnitt der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit bei Vätern an das Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen geleisteten Beiträge gezahlt worden.
Voraussetzungen
Zur Beachtung
Die Kosten der Anrechnung der Mutterschutz- und Elternzeiten bei der späteren Rente werden von der Mitgliedergemeinschaft getragen. Da es sich nicht um gezahlte Beiträge handelt, fließt diese Gutschrift nicht in die jährliche Bescheinigung über gezahlte Beiträge ein. Wird das Versorgungswerk gewechselt und eine Überleitung der hier gezahlten Beiträge gewählt, entfallen die Gutschriften ersatzlos und der betreffende Zeitraum muss beitragsfrei gewertet werden.
Sofern Mitglieder nach dem 1. Geburtstag des Kindes noch nicht wieder ärztlich tätig werden und die Zahlung der allgemeinen Versorgungsabgabe (2024 = 1.404,30 € mtl.) in dieser Zeit nicht möglich ist, kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu Lasten der späteren Rentenhöhe eingeräumt werden.